Norbert Frank

Die Esterházy als Patronatsherren. 1955.

Patronat

 

Nach dem Codex Iuris Canonici aus dem Jahre 1917 handelt es sich beim Patronatsrecht um den "Inbegriff der Privilegien und der damit verbundenen Pflichten, die durch Zugeständnisse der Kirche den katholischen Stiftern einer Kirche, Kapelle oder eines Benefiziums selbst oder ihren Rechtsnachfolgern zukommen". Im hier zu behandelnden Fall geht es um ein erbliches Familienpatronat. Das vornehmste Recht des Patrons ist die Präsentation eines Geistlichen auf die vakante Kirche oder das vakante Benefizium. Dem Patron steht weiters eine Unterstützung aus den Einkünften der Stiftung zu, wenn er unschuldig in Not gerät. Er hat ferner verschiedene Ehrenrechte wie z.B. das Recht auf Anbringung des Familienwappens an seiner Kirche, die Präzedenz bei Prozessionen und anderen ähnlichen Funktionen vor den übrigen Laien oder einen besonderen Sitz in der Kirche außerhalb·des Presbyteriums. Unter den Pflichten des Patrons ist besonders die Baupflicht (Renovierung, Wiederaufbau von Kirchen, Pfarrhäusern und Schulen - wobei früher der Patron in der Regel für Baumaterial und Baukosten aufzukommen hatte, während den Pfarrangehörigen Hand- und Zugrobot zukam -) zu nennen, weiters die Pflicht, für Kult und Benefizium fehlende Einkünfte (z.B. für Kircheneinrichtung, Mesner, Organisten, Musiker) zu ergänzen oder auf eine ordentliche Verwaltung des Kirchenvermögens zu achten, ohne sich jedoch in die innere Verwaltung direkt einmischen zu dürfen. Beendet wird das Patronat u.a. durch Untergang des Objektes, Widerruf des Heiligen Stuhles, Aussterben der Familie, Vereinigung· mit einem anderen Benefizium oder durch verschiedene, vom Patron vollbrachte Verbrechen sowie durch Verzicht (der Patron kann jedoch nur auf Rechle, nicht aber auf Pflichten verzichten). Ein Ende der Pflichten kann nur durch Ablöse (einmalige finanzielle Abgeltung) mittels eines beidseitigen Vertrags erfolgen. Das Patronat der Familie Esterházy ist durch eine solche Ablöse beendet worden, worüber noch zu berichten sein wird.

Der Begriff "ius patronatus" ist erstmals gegen Ende des 12. Jahrhunderts aufgetaucht und wird in deutschsprachigen Urkunden als ,,Kirchenlehen" bezeichnet. Es hat sich aus dem fränkischen Eigenkirchenwesen entwickelt, wonach jeder, der auf seinen Liegenschaften eine Kirche erbaute und dotierte bzw. erwarb, diese auch nach der Weihe als sein Eigentum betrachtete. Deshalb verfügte er über die Einkünfte der Kirche und entschied über Anstellung und Entlassung von Geistlichen. Der Bischuf hatte lediglich die Zustimmung zu geben.

 

Patronatspfarren der Familie Esterházy. (A mai Ausztria területén.)

 

Apetlon. Baumgarten, Breitenbrunn, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Draßmarkt, Eisentadt-Oberberg, Frankenau, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Croßwarasdorf, Horitschon, Hornstein, Illmitz, Kaisersdorf, Kleinfrauenhaid, Kleinhöflein, Kobersdorf. Krensdorf, Kroat. Geresdorf, Leithaprodersdorf, Lockenhaus, Loretto, Lutzmannsburg, Mannersdorf, Markt St. Martin, Marz, Mattersburg, Mitterpullendorf, Müllendorf, Neckenmarkt, Neudörfl, Neufeld, Oberkohlstätten, Oberloisdorf, Oggau, Oslip, Pamhagen, Pilgersdorf. Piringsdorf, Pöttsching, Purbach, Rattersdorf, Ritzing, Rohrbach, Schattendorf, Schützen, Siegendorf, Sieggraben, St. Georgen, St. Margarethen, Steinberg, Srembrunn, Stotzing, Tadten, Trausdorf, Unterfrauenhaid, Unterpullendorf, Unterrabnitz, Walbersdorf, Wallem, Weppersdorf, Wiesen, Wimpassing, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Zillingtal.