Der Vertrag zwischen dem Primas Batthyány und Melchior Hefele über den Bau des Preßburger Primatialpalais*
Veröffentlicht von ISTVÁN BARISKA

Nr. 1.

Copia Contractus cum Architecto Hefele de 24-a Februarii 1777

 

Contract

Anhent zu Ende gestelten Dato ist zwischen S(eine)r Durchlaucht den Fürsten Primas des Königreichs Ungarn Joseph v(on) Batthyán et cetera Einer Seits und dem Ingenieur und Baumeister Melchior Hefele anderer Seits folgendes ausgemacht und festgestellet worden; Als(o)

Erstens: übergehet derselbe von Ersten Jenner an laufenden Jahrs als Ingenieur und Baumeister in meine Dienste, quittiret hiemit alle vorhero gehabte Engagements, was Namen solche immer haben mögen, und wird längstens bis 18-a Martii von allen andern Verbindungen frey sich zu Presburg hier einfinden, allein meinen Dienst sich wittmen

Zweitens: wird derselbe alle diejenige Arbeithen, so in obigezwey Functiones einschlagen, auch alle übrige Aufträge nach Vorfallenheit derenselben getreülich mit größ ten Beflissenheit, Eyfer und Würtschaft führen, meinen Nutzen bestens befördern und allen Schaden durch fleisiges Nachsehen und Anstelung zu verhütten trachten in Auß mässung deren Herrschafftlichen Waldungen und Grundstücken oder wie es im(m)er Namen haben möge nach Recht und Gewissen handeln.

Drittens: Dahin sehen und bedacht seyn, dass die jenigen Handwercks-Leüte, als Schloß er, Tischler, Glaser, Steinmetz, Zim(m)er, Flaschner und Andere dergleichen Künstler und Handwercker, welche zu einen Gebäude benöthiget und gebrauchet werden, ihre zulieferende Arbeithen, gut authentisch und dauerhaft verfertigen; Sie in denen Contracten verhindlich anhalte vor die Gutstehung derselben, ansonsten er selbsten davor zu haften haben wird, jedoch werden dergleichen zumachende Contracts jedesmahlen, zu meiner Einsicht und Resolution mir vorzulegen seyn.

Die Contracte aber nach Billigkeit und gute Würthschaft getreülich, vorsichtig und klar geschlossen werden.

Viertens. Da derselbe annoch in hiesigen Lande und mit meinen mir gehörigen Herrschaften unbekant, so wird derselbe jedesmalen mit dem Praefect, auch Würtschafts- und Haus Beamten conferiren, was und wo die zum Bau benöthigte Materialien herzunehmen, ob und wie viel mann an Fuhr und Hand Robath zu bekom(m)en, jedoch solche Leute, so zur Arbeit tauglich, ingleichen ob vorräthiges Bau-Holtz oder dergleichen Holtz-Schläge in denen Herrschafften befindlich oder engelegt werden könnten;

Ein solches verstehet sich auch mit dem Inspector zu Rechnitz, mit dem Praefect Horváth zu Ening, zu Pesth und Ofen mit denen dort angestelten Beamten und zu Kotting-Brun mit dem dortigen Verwalter Schönpichel.

Fünftens: Bey denen Ausmässungen soll der Baumeister die Practicanten und Arbeits Leüte nebst ihren Verhältnüssen auf Herrschaftlichen Gütern und Waldungen mir vorschlagen, hingegen

Sechstens: Verspreche ich gedachten Melchior Hefele einen jährlichen Gehalt zu Acht Hundert Gulden, Sage: 800 fl vor Kost und Besodlung, dann vor Quartier, Holtz und Liecht, so lang derselbe kein Quartier von mirbekom(m)et, Jährlich zwey Hundert Gulden, Sage: 200 fl in Summa Ein Tausend Gulden quartaliter zu bezahlen.

Auf denen Reisen in meinen Befehl täglichen zwey Gulden Diurna: sage: 2 fl, wovon jedoch derselbe die Pferd Verpflegungen auf denen Strassen auß er denen Gütern bestreiten muß ; Auf denen Gütern oder Herrschaften aber wird derselbe sowohl als ingleichen die Herrschaftliche Züge von denen Beamten verpfleget werden, also keine Diurna zu empfangen haben. Auf denen Pfahren, wo Kirchen, Pfahr-Höf oder Schulhäuser zu bauen sind, wird solcher samt denen Pferdten von der Pfahr Gemeinde oder Geistlichkeit frey gehalten. Auf denen Dörfern bey Ausmäß ungen, Aufführung Würtschafts oder Herrschaftlichen Gebäuden aber von der Herrschaft verpfleget werden.

Endlich und Leztlich wird Ihme erlaubt fremden Herrschaften (jedoch ohne meiner Versäumung) zu dienen, doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass derselbe mir solches jedesmal vortrage und meine Erlaubnus oder Verneinigung darüber erwarte, bevor derselbe etwas zusagen kann, weillen jedoch bloß von meiner Willkühr abhangen soll, solches verstehet sich auch von seiner eigenen zu Währingen befindlichen Würschaft bey Wien bis derselbe solche gut verkaufen kann, allwo er auf dessen eigene Unkösten von Zeit zu Zeit nachsehen kann;

Übrigens wird derselbe einen frommen und Christenlichen Lebens-Wandel führen und durch seinen Eyfer, Fleiß und Treü zu leistenden Diensten zu ferneren Gnaden sich derselbe würdig zu machen trachten.

Solte aber ihm ein besseres vorkommendes Glück zu anderen Dienst-Annehmung oder ich zu anderer Versehung (wann er wieder Verhofen nicht Genügen leistete) verleiten, solle die Aufkündigung dieses Dienstes ein halb Jahr bevor geschehen müssen.

Wessentwegen zwey gleichlautende Exemplaria aufgesetzet und unterschriben besigelt worden

 

Pressburg, den 24-ten February A(nn)o 1777

Unterthänigste

 

Anmerkungen

Der Vertrag ist im Primatialarchiv in Esztergom aufbewahrt

Siehe Kat. Nr. 10.10.